I. Geltungsbereich
Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil aller Angebote,
Auftragsbestätigungen und aller Verträge über Warenlieferungen
unserer Firma im Verkehr mit Kaufleuten und denen Ihnen Gleichgestellten
gem. § 24 Ziffer 1 und 2 HGB-Gesetz. Sie finden, soweit nicht
anders vereinbart wird, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung
Anwendung.
II. Vertragsschluß
1. Der Käufer ist an die Bestellung 4 Wochen gebunden. Der
Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme
der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb
dieser Frist schriftlich bestätigt hat oder der Kaufgegenstand
ausgeliefert ist. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung
der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
2. Vereinbarungen, Abänderungen oder Nebenabreden
bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
3. Übertragung von Rechten und Pflichten des
Käufers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen
Zustimmung des Verkäufers.
III. Preise
1. Der Preis des Kaufgegenstandes versteht sich ab Lieferwerk
ohne Skonto und sonstige Nachlässe zuzüglich Umsatzsteuer.
Vereinbarte Nebenleistungen wie Überführungskosten u.a.
werden zusätzlich berechnet. Die Verpackung wird billigst
berechnet und nicht zurückgenommen.
2. Preisänderungen sind nur zulässig,
wenn zwischen Vertragsschluß und vereinbartem Liefertermin
mehr als 4 Wochen liegen und wenn der Kaufgegenstand nicht zum
vereinbarten Termin abgenommen wird. In diesen Fällen gilt
der am Tage der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
Bei Lieferung innerhalb von 4 Monaten gilt in jedem Falle der
am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Änderungen
des Umsatzsteuersatzes berechtigen beide Teile zur entsprechenden
Preisanpassung.
3. Ist der Käufer eine juristische Person
des öffentlichen Rechts, ein öffentlich rechtliches
Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum
Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, so gilt in jedem
Fall der am Tag der Lieferung gültige Preis des Verkäufers.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind soweit
nicht anders vereinbart bei Übergabe des Kaufgegenstandes
(spätestens jedoch 8 Tage nach Zugang der Bereitstellungsanzeige)
und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung zur Zahlung
fällig.
2. Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte
Restschuld sofort zur Zahlung fällig, wenn
a) der Käufer, der als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen
ist, mit einer Rate 14 Tage im Rückstand kommt, er seine
Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Konkurs-
oder Vergleichsverfahren beantragt ist.
b) der Käufer, der nicht als Kaufmann in das Handelsregister
eingetragen ist, mindestens mit zwei aufeinander folgenden Raten
ganz oder teilweise in Rückstand kommt und der rückständige
Betrag mindestens 1/10 des Kaufpreises beträgt.
3. Sind als Zahlungsmittel Scheck, Wechsel oder
Zahlungsanweisungen vereinbart, werden sie nur zahlungshalber
angenommen. Einziehungs- und Diskontspesen gehen zu Lasten des
Käufers.
4. Gegen die Ansprüche des Verkäufers
kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung
des Käufers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt
ist. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüche aus dem Kaufvertrag beruht.
5. Kommt der Käufer mit Zahlungen in Verzug,
so kann der Verkäufer unbeschadet der sich aus Abschnitt
VII ergebenden Rechte nach Setzung einer angemessenen Frist vom
Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung
verlangen.
6.) Verzugszinsen werden mit 5 % p.a. über
dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
der Verkäufer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweist.
V. Lieferung und Verzug
1. Liefertermin oder Lieferfristen können verbindlich oder
unverbindlich vereinbart werden und sind im Vertrag schriftlich
anzugeben.
a) Wird ein verbindlich vereinbarter Termin überschritten,
gerät der Verkäufer sofort mit der Überschreitung
in Verzug. Neben der Lieferung der Kaufsache kann der Käufer
einen Verzugsschaden jedoch nur dann geltend machen, wenn dem
Verkäufer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last
fällt. Der Käufer kann im Fall des Verzugs dem Verkäufer
auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen mit dem Hinweis,
dass er die Abnahme des Kaufgegenstandes nach Ablauf der Frist
ablehne. Nach erfolglosem Ablaufen der Nachfrist ist der Käufer
berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Kaufvertrag
zurückzutreten oder bei Vorsatz bzw. grober Fahrlässigkeit
Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ein Anspruch
auf Lieferung besteht in diesem Falle nicht.
b) Wird ein unverbindlich vereinbarter Termin überschritten,
kann der Käufer 6 Wochen nach Überschreitung dieses
Termins den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener
Frist zu liefern. Mit dieser Aufforderung treten die in Ziffer
1a bezeichneten Bezugsfolgen ein.
2. Lieferverzug mit den dargelegten
Rechtsfolgen tritt nicht ein, wenn der Verkäufer die Lieferung
in Folge höherer Gewalt oder anderer unvorhergesehener Hindernisse
wie z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen nicht rechtzeitig
erbringen kann. Der Verkäufer ist berechtigt, entsprechend
später zu liefern oder bei erheblichen Verzögerungen
vom Vertrag zurückzutreten, ohne das dem Käufer deswegen
ein Anspruch auf Schadenersatz zusteht. Dies gilt auch dann, wenn
sich der Verkäufer bereits in Verzug befindet. Bei einer
für den Käufer unzumutbaren Lieferverzögerung ist
auch dieser unter Ausschluss von Schadensersatzansprüchen
zum Rücktritt berechtigt.
3. Der Verkäufer ist zu Teillieferungen
oder auch zu vorzeitigen Lieferungen berechtigt.
4. Die Versendung aller Kaufgegenstände
erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers, letzteres
auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Eine Transportversicherung
wird vom Verkäufer nur auf ausdrückliche Anweisung
und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.
VI. Abnahme
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang
der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten
Abnahmeort zu prüfen, und die Pflicht, innerhalb dieser Frist
den Kaufgegenstand abzunehmen.
2. Weist der angebotene Kaufgegenstand
erhebliche Mängel auf, die nach Rüge entsprechend Ziffer
1 nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden,
kann der Käufer die Abnahme ablehnen.
3. Bleibt der Käufer mit der
Abnahme des Kaufgegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang
der Bereitsstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig
in Verzug, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist
von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung
einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme
ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig auch
innerhalb dieser Zeit zur Zahlung des Kaufpreises nicht imstande
ist.
4. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz,
so ist dieser 20 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher
oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren
oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. Macht der Verkäufer von den
Rechten gem. Ziffer 3 und 4 keinen Gebrauch, kann er über
den Kaufgegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen
angemessener Frist einen gleichartigen Kaufgegenstand zu den Vertragsbedingungen
liefern.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
auf Grund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des
Verkäufers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für
alle Forderungen, die der Verkäufer gegen den Käufer
im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand z.B. auf Grund von Reparaturen
oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen nachträglich
erwirbt.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen
Rechts, ein öffentlich rechtliches Sondervermögen oder
ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes
gehört, gilt der Eigentumsvorbehalt auch für die Forderungen,
die der Verkäufer aus seinen laufenden Geschäftsbeziehungen
gegenüber dem Käufer hat.
2. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
ist der Käufer zum Besitz und Gebrauch des Kaufgegenstandes
berechtigt, solange er seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag
und aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet.
3. Erwirbt der Käufer den Kaufgegenstand
zum Zweck der Weiterveräußerung, ist er widerruflich
berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen
Geschäftsbetriebs im eigenen Namen weiter zu veräußern.
Bei Veräußerungen im Rahmen von Kontokorrentverhältnissen
bezieht sich der verlängerte Eigentumsvorbehalt des Verkäufers
auf die Kontokorrentforderung bzw. nach Saldierung auf die Saldoforderung.
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4. Die Veräußerungsbefugnis
erlischt mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung
eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens oder der Einleitung
der Zwangsverwaltung.
5. Für den Fall der Veräußerung
des Vorbehaltsguts tritt der Käufer die sich aus der Weiterveräußerung
ergebende Forderung in Höhe des Wertes des vom Verkäufer
gelieferten Vorbehaltsgegenstandes mit allen Nebenrechten an
den Verkäufer ab. Dies gilt auch für die Fälle,
in denen nach den vorstehenden Beschränkungen eine Weiterveräußerung
nicht zulässig war.
6. Der Käufer ist auch nach der Abtretung
widerruflich zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Die
Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen,
bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet
sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
7. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug oder
erfüllt er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht, kann der Verkäufer den Kaufgegenstand vom Käufer
herausverlangen und nach Androhung mit angemessener Frist den
Kaufgegenstand unter Anrechnung auf den Kaufpreis durch freihändigen
Verkauf bestmöglich verwerten. Diese Rücknahme gilt
bei Teilungsgeschäften eines nicht als Kaufmann in das Register
eingetragenen Käufers als Rücktritt. In diesem Falle
gelten die Bestimmungen des Abzahlungsgesetzes. Sämtliche
Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Kaufgegenstandes
trägt der Käufer.
8. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist
nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Verkäufers
eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung,
Vermietung oder anderweitige, die Sicherung des Verkäufers
beeinträchtigende Überlassung des Kaufgegenstandes sowie
seine Veränderung zulässig. Während des Eigentumsvorbehalts
besteht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefs dem Verkäufer
zu. Der Käufer ist verpflichtet, bei der Zulassungsstelle
zu beantragen, dass der Fahrzeugbrief dem Verkäufer ausgehändigt
wird.
9. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei
Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung
des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer
dem Verkäufer sofort schriftlich Mitteilung zu geben und
den Dritten unverzüglich auf den Eigentumsvorbehalt des
Verkäufers hinzuweisen.
10. Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts
hat der Käufer eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen
Selbstbeteiligung abzuschließen, mit der Maßgabe,
dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag dem Verkäufer
zustehen. Kommt der Käufer dieser Verpflichtung nicht nach,
kann der Verkäufer selbst die Vollkaskoversicherung auf Kosten
des Käufers abschließen, die Prämienbeträge
vorauslagen und als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
Die Leistungen aus der Vollkaskoversicherung sind - soweit nicht
anders vereinbart - in vollem Umfang für die Wiederinstandsetzung
des Kaufgegenstandes zu verwenden. Wird bei schweren Schäden
mit Zustimmung des Verkäufers auf eine Instandsetzung verzichtet,
so ist die Versicherungsleistung zunächst zur Tilgung des
Kaufpreises und der sonstigen Ansprüche des Verkäufers
zu verwenden.
11. Der Käufer hat die Pflicht, den Kaufgegenstand
während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem
Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten
und erforderlichen Instandsetzungen unverzüglich vom Verkäufer
oder von einer für die Betreuung des Kaufgegenstandes vom
Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
VIII. Gewährleistung
1. Der Verkäufer leistet Gewähr, lt. gesetzlichen
Bestimmungen, für eine dem jeweiligen Stand der Technik
des Typs des Verkaufsgegenstandes entsprechende Fehlerfreiheit
ab Auslieferung bzw. ab Eintritt des Abnahmeverzugs.
2. Der Käufer hat Anspruch auf
Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen Teilen des Kaufgegenstandes
verursachten Schäden (Nachbesserung)
Abwicklung
a) Der Käufer hat Fehler unverzüglich nach deren Feststellung
bei dem Verkäufer entweder schriftlich anzuzeigen oder von
ihm aufnehmen zu lassen.
b) Nachbesserungen erfolgen innerhalb angemessener Frist nach
den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung
fehlerhafter Teile. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
c) Für die bei der Nachbesserung eingebauten Teile wird bis
zum Ablauf der Gewährleistungsfrist des Kaufgegenstandes
Gewähr aufgrund des Kaufvertrages geleistet.
3. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugaufbauten,
die Gegenstand des Kaufvertrages sind, hat sich der Käufer
wegen Nachbesserungen zunächst an den unmittelbaren Hersteller
oder Importeur zu wenden. Dies gilt auch für alle Einbaugeräte,
für die dem Käufer Listen entsprechender Kundendienststellen
ausgehändigt worden sind. Für Mängel an oder durch
Fremderzeugnisse verursacht, beschränkt sich unsere Haftung
zunächst auf die Abtretung der uns gegen den Zulieferer bzw.
Hersteller oder Importeur zustehenden Ansprüche. Insoweit
besteht nur eine subsidäre Haftung.
4. Wenn der Fehler nicht beseitigt
werden kann oder für den Käufer weitere Nachbesserungen
unzumutbar sind, kann der Käufer anstelle der Nachbesserung
Rückgängigmachen des Kaufvertrags oder Herabsetzung
der Vergütung verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung
besteht nicht.
5. Durch Eigentumswechsel am Kaufgegenstand
erlischt die Garantie.
6. Gewährleistungsverpflichtungen
bestehen nicht, wenn der Käufer einen Mangel nicht gemäß
Ziffer 2 a angezeigt und unverzüglich Gelegenheit zur Nachbesserung
gegeben hat oder wenn der aufgetretene Fehler in ursachlichem
Zusammenhang damit steht, dass
a) der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überansprucht
worden ist oder
b) der Kaufgegenstand zuvor in einem vom Hersteller für die
Betreuung nicht anerkanntem Betrieb instand gesetzt, gewartet
oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen mußte
oder
c) in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung
der Hersteller nicht genehmigt hat, oder
d) der Kaufgegenstand in einer vom Hersteller nicht genehmigten
Weise verändert worden ist oder
e) der Käufer die Vorschriften über die Behandlung,
Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung)
nicht befolgt hat.
7. Natürlicher Verschleiß
ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Eine Haftung für
zugesicherte Eigenschaften besteht nur dann, wenn dies ausdrücklich
und schriftlich erklärt worden ist.
8. Kommt der Verkäufer mit
der Nachbesserung in Verzug, hat der Käufer das Recht,
den Ausgleich einer noch offenen Kaufpreisforderung in angemessenem
Umfang bis zum Ende der Nachbesserung zu verweigern. Alle Ansprüche
wegen Mangelhaftigkeit des Kaufgegenstandes verjähren mit
Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäß Ziffer
1. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend
gemachte, aber nicht beseitigte Fehler wird bis zur Beseitigung
des Fehlers Gewähr geleistet. So lange ist die Verjährungsfrist
für diesen Fehler gehemmt. Die Hemmung endet jedoch mit
Zugang einer Erklärung des Verkäufers, wonach der
Fehler beseitigt ist oder kein Fehler vorliegt.
9. Für gebrauchte Fahrzeuge sind
Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
10. Bei Werk- und Werklieferungsverträgen
finden die vorstehenden Bestellungen sinngemäß Anwendung.
IX. Haftung
1. Der Verkäufer haftet dem Käufer
für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nach Maßgabe
der nachfolgenden Bestimmungen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Dies gilt nach hinsichtlich des Verschuldens von gesetzlichen
Vertretern bzw. Erfüllungsgehilfen des Verkäufers. Im
Übrigen sind die Eigenhaftung sowie die Haftung der gesetzlichen
Vertreter und Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
2. Die Rechte des Käufers aus
Gewährleistung bleiben unberührt.
3. Der Käufer ist verpflichtet,
Schäden und Verluste, für die der Verkäufer aufzukommen
hat, diesem unverzüglich schriftlich anzuzeigen oder von
diesem aufnehmen zu lassen.
4. Die Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers
gegenüber dem Käufer wird außer in den Fällen
des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
X.
1. Erfüllungsort für die Lieferung
des Kaufgegenstandes und alle anderen gegenseitigen Ansprüche
ist der Sitz des Verkäufers.
2. Für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit Vollkaufleuten einschließlich Wechel- und Scheckforderungen
ist ausschließlich Gerichtsstand Leipzig.
3. Der gleiche Gerichtsstand gilt,
wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland
hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder
gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt bei Ansprüchen
des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen Wohnsitz
als Gerichtsstand.
Anhänger & Fahrzeugbau SCHUHKNECHT GmbH
Gewerbegebiet Baalsdorf
An der Hebemärchte 10
D-04316 Leipzig
Geschäftsführer:
Dipl.-Ing. Michael Kümpel
Tel.: 0341/6 51 13 36 oder 0341/6 51 13 37
Fax: 0341/6 51 13 39
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